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   OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07.N   

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OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07.N (https://dejure.org/2011,16151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.04.2011 - 2 E 6/07.N (https://dejure.org/2011,16151)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. April 2011 - 2 E 6/07.N (https://dejure.org/2011,16151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 3 BauGB 1997, § 5 BauGB 1997, § 6 BauGB 1997, § 172 Abs 1 BauGB 1997, § 4 BauNVO
    Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungs- und Versammlungsstätten sowie gewerblichen Freizeiteinrichtungen; Zentrumsschädigung; Abwägungsfehlerhaftigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über mögliche zentrumsschädigende Wirkungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet für den Ausschluss dieser Betriebe in einem Gewerbegebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über mögliche zentrumsschädigende Wirkungen von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet für den Ausschluss dieser Betriebe in einem Gewerbegebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 44
  • ZfBR 2012, 48
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 315).

    Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 312 f.).

    Für den von der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben gilt dieses gerade nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 313 m.w.N.).

    Eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 312 f.).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.).

    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, a.a.O., 314 f.).

    Das Abwägungsergebnis ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin den einen Belang dem anderen vorgezogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.).

    Jedoch handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz in Form einer Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 329; Beschl. v. 7.7.2004, BRS 67 Nr. 33), der in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen gilt, für die Neuüberplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage dagegen nur unter Berücksichtigung der gewachsenen Nutzungen zur Anwendung kommen kann (BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5).

    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, a.a.O., 314 f.).

  • OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07

    Verkündung von Bebauungsplänen in Hamburg; rechtswidriger Hinweis auf Frist für

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Diese Frage hat das Normenkontrollgericht in einem anderen Fall zwar kürzlich mit Urteil vom 17. Juni 2010 (NordÖR 2010, 446 ff.) verneint, jedoch steht hierzu noch eine klärende höchstrichterliche Entscheidung aus.

    Letztlich kommt es hier auf diese Frage aber nicht entscheidungserheblich an, weil der insoweit festzustellende Mangel des Abwägungsergebnisses nicht der Rügepflicht und -frist unterfällt (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, a.a.O., 450).

    Ein Abwägungsergebnis ist auch fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, NordÖR 2010, 446, 450; Gierke, a.a.O., § 1 Rn. 1593).

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Entscheidend ist, dass die Wahrung der städtebaulichen Funktion des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1997 das Ziel der Erhaltung einer baulichen Anlage darstellt (BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, BVerwGE 78, 23, 29).

    Ebenso zutreffend ist allerdings, dass eine bauliche Anlage im Einzelfall sowohl als Baudenkmal als auch aus den oben genannten städtebaulichen Gründen erhaltenswürdig sein kann (BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, a.a.O.; Lemmel in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, § 172 Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Ein Fall, in dem nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ist daher auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden ist (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, NordÖR 2010, 245, 247 m.w.N. der nahezu allg. Auff.).

    Nachfolgend mögliche Problemlösungen können eine planerische Zurückhaltung, nicht aber planerische Fehleinschätzungen rechtfertigen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, a.a.O., 248 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 6.3.1989, BauR 1989, 306 zu § 15 BauNVO).

  • OVG Hamburg, 01.11.2006 - 2 E 7/01

    Ausschluss von weiterem Lebensmitteleinzelhandel

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erfordere der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit der Begründung, ihre Ansiedlung führe zu einer Gefährdung bzw. zu einem Wegfall der vorhandenen Versorgungsstrukturen, konkrete nachvollziehbare Angaben und Untersuchungen zu den Gebietsstrukturen (unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urt. v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168 ff.; OVG Magdeburg, Urt. v. 17.8.2006, 2 K 50/04, juris; OVG Münster, Urt. v. 17.1.2006, NVwZ-RR 2006, 592 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 17.12.2003, BRS 66 Nr. 41).

    Die von dem Antragsteller angeführte Entscheidung des Normenkontrollgerichts (Urt. v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168, 170) besagt deshalb lediglich, dass die Zulässigkeit einer Sortimentsbeschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 9 BauNVO Untersuchungen zu den durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Strukturen in dem Gebiet voraussetzt.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88; v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 86).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88; v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 86).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07
    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.).
  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.04.1983 - 1 C 1/82

    Genehmigung und Auslegung einer Satzung ; Genehmigungspflicht für bauliche

  • BVerwG, 30.11.1992 - 4 NB 41.92
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85

    Heilung des Fehlens der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung mangels

  • OVG Sachsen, 12.06.1997 - 1 S 344/95

    Kulturdenkmal; Anforderungen; Öffentliches Erhaltungsinteresse; Begründung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2006 - 10 A 3413/03

    Gewerbegebiet: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 8 S 1279/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Erforderlichkeit der Planung -

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 E 4/04
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2006 - 2 K 50/04

    Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Warensortimenten im

  • OVG Hamburg, 08.06.2016 - 2 E 6/15

    Umwandlung einer als Parkplatz genutzten Fläche durch Bebauungsplan als Maßnahme

    Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Urt. v. 22.5.1987, BVerwGE 77, 317, 320 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 52).
  • OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11

    Einzelhandelsausschluss bewirkt keine Beeinträchtigung der Leitfunktion eines

    Unvollständig ist eine Begründung zum Bebauungsplan, wenn entweder zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte behandelt worden sind oder wenn zu einzelnen auch bedeutsamen Regelungen eine Begründung fehlt (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1986, BVerwGE 74, 47, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 49).

    Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 315; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 50).

  • OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09

    Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung eines Bebauungsplanes - Verstoß

    Letzterer Fall ist auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan - wie hier - unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v.12.2.2010, a.a.O., m.w.N.; Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 76).
  • OVG Sachsen, 15.12.2022 - 1 C 41/20

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; eingeschränktes Gewerbegebiet; faktisches

    Diese Voraussetzungen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO) in Bezug auf die unter Teil B Nr. 1. 1.3 Buchst. e) sowie f) (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) der textlichen Festsetzungen genannten Bordelle sowie bordellartigen Betrieben, Swingerclubs sowie im Hinblick auf Verkaufsräume für Artikel mit sexuellem Charakter gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2017 - 15 B 16.1834 -, juris Rn. 23 m. w N.; OVG Hamburg, Urt. v. 13. April 2011 - 2 E 6/07.N -, juris Rn. 58).
  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 10/16

    Erlaubtes Größenverhältnis zwischen der Festsetzung eines Fremdkörpers und dem

    Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, ZfBR 2012, 48, juris Rn. 89 und 95; Urt. v. 12.2.2014, 2 E 8/11.N).
  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

    Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.73 Diese Voraussetzungen sind (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO) in Bezug auf die unter Teil B Nr. 1. 1.3 Buchst. e) sowie f) (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO, § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) der textlichen Festsetzungen genannten Bordelle sowie bordellartigen Betrieben, Swingerclubs sowie im Hinblick auf Verkaufsräume für Artikel mit sexuellem Charakter gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2017 - 15 B 16.1834 -, juris Rn. 23 m. w N.; OVG Hamburg, Urt. v. 13. April 2011 - 2 E 6/07.N -, juris Rn. 58).
  • OVG Hamburg, 13.06.2012 - 2 E 2/08

    Festsetzung eines Erhaltungsbereichs zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

    Erfasst werden damit ausschließlich Wirkungen optischer Art. Anlagen, die für sich genommen die erforderliche prägende Wirkung nicht entfalten, aber Bestandteil eines die Eigenart der näheren Umgebung bestimmenden Ensembles sind, sind in dieser Eigenschaft geschützt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.4.2011, ZfBR 2012, 48, 51 und v. 12.12.2007, NordÖR 2008, 216m.w.N.).
  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Es kann dahinstehen, ob der Bezugsrahmen für die Geschichte des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg der Bezirk Harburg oder der Stadtteil Harburg ist (für eine stadtteilbezogene Auslegung des Begriffs der geschichtlichen Bedeutung in Bezug auf den Stadtteil Bahrenfeld, wenn auch nicht unmittelbar zum Denkmalschutz: OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, Rn. 49; kritisch zur Ortsgeschichte von Volksdorf bzw. der Walddörfer als Bezugsrahmen: VG Hamburg, Urt. v. 11.6.2015, 7 K 4838/13, bisher n.v., S. 16 f.).
  • OVG Hamburg, 16.08.2011 - 2 Bs 132/11

    Pflicht zur Einhaltung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; bei

    Im Ergebnis offen bleiben kann die Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 13 für die Flurstücke B und C wirksam sind oder ob, wie die Antragsteller mit der Beschwerde der Sache nach geltend machen, das Abwägungsergebnis des Plangebers mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil es insbesondere aufgrund des Abstands von (nur) 5,5 m zwischen der nördlichen Grenze des rückwärtigen Baufensters des Flurstücks B und dem Flurstück A eine die Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 10 ausnutzende Neubebauung an der gemeinsamen Grenze ausschließt, wie sie in diesem Plan - unter gleichzeitiger Festsetzung der geschlossenen Bauweise - vorgesehen ist; der Abstand der Baukörper von 5, 5 m entspräche bei der auf beiden Flurstücken zugelassenen dreigeschossigen Bebauung typischerweise jeweils weniger als 0, 3 H (vgl. zur Problematik OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N).
  • VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16

    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind vielmehr nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder andere, städtebaulich nicht anerkennenswerte Zwecke zu verschleiern (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2012, 4 BN 9/12, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 29; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 103/15, S. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51).
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